Die Arbeitsargenturen müssen Bewerbungsreisen von Arbeitssuchen auch ins Ausland bezahlen. Das hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Mannes klar gestellt, der zur Vorstellung nach Irland gereist war. Die Arbeitsargentur hatte die Kostenübernahme abgelehnt mit dem Hinweis, dass dies im Gesetzt nicht vorgesehen sei.
Die Richter sahen das anders als die Argentur;
Ab 2009 sehe das novellierte Arbeitsförderungsrecht ohnehin die Möglichkeit vor ,Bewerbungsgespräche innerhalb der EU,aber auch in die Schweiz zu unterstützen.
AZ: L7AL 15/09 Hessisches Landessozialgericht Darmstadt.
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