Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 7 AS 546/09 B ER) urteilte: Im Falle einer Hartz IV-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestätigt, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.
Das Landessozialgericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen. (04.07.2009)
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